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Arztbesuch während Gleitzeit – Zeitgutschrift?

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 11 Sa 247/03
Urteil vom 18.03.2004

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Tatbestand:
Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall) und einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Gleitzeit seit dem 02.04.1973 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Prüferin im Verwaltungsbereich in der 35-Stunden-Woche gegen ein Monatsgehalt von 5.430,00 DM brutto besteht, streiten um eine Gutschrift von 2 Arbeitsstunden auf dem Gleitzeitkonto der Klägerin wegen zweimaligen Arztbesuchs während der Gleitzeit.
Die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit/Gleitzeit sieht eine Gleitzeit für die Angestellten im Verwaltungsbereich bei der Beschäftigung innerhalb der 35-Stunden-Woche mit einem Gleitzeitrahmen von arbeitstäglich 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Arbeitsstunden vor. Als Normalarbeitszeit bezeichnet die Betriebsvereinbarung bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden den Zeitrahmen 7:00 bis 14:45 Uhr unter Berücksichtigung eines Pausenkorridors von 8:30 bis 9:15 Uhr für eine 15-minütige Pause und eines weiteren Pausenkorridors von 11:30 bis 13:00 Uhr für eine Pause von 30 Minuten für die Angestellten im Verwaltungsbereich.
Am 03.05.2000 während der Zeit von 7:15 bis 8:15 Uhr und am 19.07.2000 während der Zeit von 10:15 bis 11:15 Uhr suchte die Klägerin den Internisten Dr. med. ………zum Zwecke von ärztlichen Untersuchungen auf. Der behandelnde Arzt erteilte darüber eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Untersuchungen bzw. Behandlungen zu den genannten Terminen.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 07.11.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bochum Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das oben erwähnte Urteil der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen.[…]


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