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Unverbindliches Wettbewerbsverbot – Wirksamkeit Vereinbarung Vertragsstrafen

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ArbG Solingen – Az.: 3 Ca 153/17 – Urteil vom 20.06.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 6.045,36 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend.

Der Kläger betreibt in Solingen ein Reisebüro. Die Beklagte war im Zeitraum 09.03.2000 bis zum 30.09.2016 als Reiseverkehrskauffrau gegen ein Gehalt in Höhe von EUR 2.015,12 brutto auf Grundlage des Anstellungsvertrages vom 13.03.2000 beschäftigt. § 7 des Arbeitsvertrages (Blatt 6. ff. der Akte) lautet auszugsweise wie folgt:

㤠7 Wettbewerbsvereinbarung

1. Der Angestellte verpflichtet sich, für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen noch ein Wettbewerbsunternehmen zu errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.

2. Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf das Gebiet Solingen.

3. Das Arbeitsgebiet der Firma erstreckt sich auf die nachfolgenden Bereiche Reisebüro.

4. Die Firma verpflichtet sich, dem Angestellten für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Diese Entschädigung wird fällig am Schluss eines jeden Monats. Der Angestellte muss sich jedoch gemäß § 74 c HGB auf die fällige Entschädigung dasjenige anrechnen lassen, was er in dieser Zeit durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Hierüber hat er auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

5. Der Angestellte verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern für jeden Fall einer Zuwiderhandlung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des HGB … .“

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten zum 30.09.2016. Zum 01.10.2016 nahm sie eine Tätigkeit in einem anderen Reisebüro in Solingen in der Nähe des Reisebüros des Klägers auf. Nachdem der Kläger die Beklagte auf das Wettbewerbsverbot angesprochen hatte, ließ die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 16.12.2016 (Blatt 7 der Akte) mitteilen, dass sie von der Wettbewerbsvereinbarung zurücktrete, da die Karrenzentschädigung nicht gezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 05.01.2017 ließ d[…]


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