LAG Baden-Württemberg, Az.: 8 Sa 49/14, Urteil vom 14.04.2015
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.05.2014 Az: 14 Ca 7794/13, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, einem Antrag des Klägers auf Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf ein Volumen von 24 Wochenstunden zuzustimmen. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2014 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der (in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellte) Hauptantrag sei unbegründet weil er nicht den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalte; soweit fehle es bereits an einem wirksamen Antrag nach § 15 BEEG. Der Teilzeitantrag in der Gestalt des Hilfsantrags genüge zwar den Erfordernissen des § 15 Abs. 7 BEEG. Dass mit ihm die 7-Wochen-Frist nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG nicht eingehalten sei, führe nicht zu seiner Unwirksamkeit, sondern dazu, dass sich die Beklagte vor Ablauf dieser Vorlaufzeit mit der Reduzierung der Arbeitszeit nicht einverstanden zu erklären brauche. Dem Antrag stünden aber dringende betriebliche Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG entgegen. Die Beklagte könne sich darauf berufen, für den Kläger keine Beschäftigungsmöglichkeit zu haben. In Fällen wie dem Vorliegenden, bei denen der Arbeitgeber zur Vertretung eine Vollzeitkraft eingestellt habe, die ihre Arbeitsverpflichtung ebenso wenig wie andere Arbeitnehmer zu Gunsten des Erziehungsberechtigten reduzieren wolle, lägen dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 BEEG vor. Bezugspunkt für den Teilzeitwunsch des Klägers sei allein seine bisherige Stelle als Personalreferent. Diese Stelle sei durch Versetzungen und letztlich die befristete Einstellung der Frau S… besetzt. Der Beklagten könne auch nicht angelastet werden, dass sie ihre Disposition nicht nur für die Dauer der vom Kläger ursprünglich beantragten Elternzeit von 2 Jahren getroffen habe und die Vertreterin nicht zeitb[…]