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Nichtberührungsunfall – Haftungsvoraussetzungen

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OLG Hamm – Az.: 9 U 148/17 – Teilurteil vom 18.12.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (bzgl. der Haftungsquote) – teilweise abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 40 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.05.2015 auf dem M-Weg in S-S unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60% zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche der y GbR nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.05.2015 gegen 14:00 h auf dem M-Weg in S ereignet hat. Der Zeuge y befuhr mit einem im Eigentum der GbR stehenden Traktor mit angehängtem Fassanhänger den 3,2 m bis 3,7 m breiten M-Weg in Fahrtrichtung „B e C“. Bei einer Begegnung mit dem bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten KfZ der Beklagten zu 1 – so der Kläger – sei diese mit hoher Geschwindigkeit ihm mittig entgegengekommen. Der Zeuge y habe das Gespann noch nach rechts weg lenken wollen, dabei sei der 2,65 m breite Fassanhänger auf die Bankette geraten und anschließend die Böschung hinabgestürzt. Der Kläger hat den von ihm mit netto 28.793,80 EUR bezifferten Sachschaden neben Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages iHv 297,50 EUR und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,- EUR sowie einen Vorbehalt für zukünftige materielle Schäden geltend gemacht. Die Beklagten haben die Forderung zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1 habe am Unfalltag gegen Mittag den M-Weg befahren und sei dem Gespann begegnet. Man habe problemlos aneinander vorbeifahren können. Daher sei zu vermuten, dass das Gespann bei einer späteren Fahrt von der Straße abgekommen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Partei angehört und die Zeugen y und L als Zeugen vernommen. Es hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1 dem Zeugen y gegen 14:00 h auf der zum Umstürzen[…]


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