OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 115/18 (Wx) – Beschluss vom 14.11.2018
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Emmendingen – Grundbuchamt – vom 27.08.2018 (EMM073 GRG 893/2018) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beteiligte) wendet sich gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der sie auf Hindernisse, die ihrem Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks entgegen stehen, hingewiesen und ihr aufgegeben wurde, Unterlagen zur Zustimmung aller Ersatznacherben vorzulegen.
Im Grundbuch von B, Blatt …, Flurstück …, …, Gebäude- und Freifläche, ist die Beteiligte seit 12.06.2018 aufgrund Erbnachweis (gemäß Erbschein des Notariats 1 Freiburg, Nachlassgericht – 1 NG 76/2016 – vom 23.02.2017 als von den gesetzlichen Beschränkungen befreite Vorerbin) als Eigentümerin eingetragen. In Abteilung II Lfd. Nr. 1 ist folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
„Es ist Nacherbfolge angeordnet. Nacherben sind:
1. S …, geb. am 16.09.1990,
2. E …, geb. am 20.06.1993.
Die Nacherbfolge tritt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Vorerbin ein. Es ist Ersatznacherbfolge angeordnet. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben. Die Nacherbenanwartschaftsrechte sind nicht veräußerlich und nicht vererblich. Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit.“
Am 27.07.2018 schlossen die Beteiligte als Verkäuferin und Frau … als Käuferin einen von Notar Dr. … beurkundeten Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück. Hinsichtlich des oben genannten Nacherbenvermerks, nach welchem Nacherbfolge und Ersatznacherbschaft angeordnet ist, bewilligten die Nacherben, Frau S und Herr E, und beantragte die Beteiligte als Eigentümerin und Verkäuferin die Löschung des Rechts im Grundbuch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 27.07.2018, beurkundet durch den Notar Dr. … – UR 2774/2018 – verwiesen.
Mit Schreiben vom 08.08.2018 hat das Grundbuchamt den beurkundenden Notar unter anderem um Klarstellung gebeten, dass der auf Grundlage des notariellen Kaufvertrags vom 27.07.2018 gestellte Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks erst mit Eigentumswechsel gestellt sein soll.
Mit Schreiben vom 17.08.2018 hat Notar Dr. … daraufhin gebeten, das Recht in Abt. II Nr. 1, somit den Nacherbenvermerk, sofort zu löschen laut Vertrag.
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