Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss – Leistungskürzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kammergericht Berlin
Az: 6 U 87/10
Beschluss vom 28.09.2010

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass nach Vorberatung der Sache eine Verfahrensweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt.

Gründe
Denn eine Zurückweisung der Berufung setzt nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO voraus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die grundsätzliche Berechtigung des Versicherers zu einer vollständigen Kürzung der Leistung (also um 100 % auf 0 %) bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (vgl. § 28 Abs. 2 VVG und § 81 Abs. 2 VVG vorliegend in Verbindung mit A. 2.9.1 der vereinbarten AKB) wird zwar überwiegend bejaht (vgl. Landgericht Münster RUS 2010, 321-323; Landgericht Dortmund, Urteil vom 15. Juli 2010 – 2 O 8/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 32; Burmann/Heß, Versicherungsrecht im Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 373 f; Heiss in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 195; Wandt in MüKo, VVG, § 28 Rdnr. 240; Felsch, Spektrum für Versicherungsrecht 2007, 65, 73; a. A. Prölss in Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 Rdnr. 136), ist bislang aber höchstrichterlich noch nicht entschieden, so dass nach § 543 Abs. 2 ZPO auch im Falle einer Zurückweisung der Berufung durch Urteil die Zulassung der Revision durch den Senat veranlasst wäre.
Aber auch sofern der Senat unter Berücksichtigung aller nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ersichtlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie zu Gunsten und zu Lasten des Klägers sprechender Abwägungsfaktoren zu einer nur teilweisen Leistungskürzung gelangen sollte, käme eine Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da dann die Berufung jedenfalls zum – wenn auch nur geringen – Teil Erfolg hätte, womit die Voraussetzung des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt wäre; die Zulassung der Revision wäre in diesem Falle allerdings nicht veranlasst.
Andererseits hat der Senat keinen Zweifel daran, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger den Unfall i[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv