OLG Bamberg – Az.: 5 U 63/17 – Beschluss vom 12.07.2017
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.03.2017, Az. 12 O 339/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Senat beabsichtigt weiter, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 67.685,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.08.2017.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte weitergehenden Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger bezieht seit 1.7.2015 eine Altersrente in Höhe von monatlich 890,00 € netto. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm den Rentenminderungsschaden ersetzen, der dadurch entstanden sei, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund falscher Angaben der Beklagten die Pflichtbeiträge bei der Beklagten nicht regressiert habe. Der Kläger sei auch aktivlegitimiert, weil zum Unfallzeitpunkt keine Rentenversicherungspflicht des Klägers bestanden hätte.
Ferner begehrt der Kläger ein weitergehendes Schmerzensgeld von 4.000,00 € aufgrund der Erneuerung des künstlichen Gebisses, das er unfallbedingt erhalten hat, sowie ein Abwesenheitsgeld von 385,00 € für die Zahnarztsitzung.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des in der Berufung noch anhängigen Teils mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger für die Geltendmachung eines Rentenminderungsschadens wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 119 SGB X die Aktivlegitimation fehle. Schmerzensgeld hat es lediglich in Höhe von 1.500,00 € für angemessen erachtet und zugesprochen. Abwesenheitsgeld könne dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht erstattet werden. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, soweit er unterlegen ist.
Er beantragt:
1. unter Abänderung des am 9.3.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 O 339/16, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 14.400,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.9.2016,
2. unter Abänderung des am 9.3.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 12 U 339/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1.7.2016 eine monatliche vorauszahlbare Rente von 1.200,00 € zu bezahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ersten eines jeden Monats bis zum Ableben des Klägers,
3. die B[…]