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Urlaubsabgeltung – einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 7 Sa 940/20 – Urteil vom 26.02.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.08.2020 – 34 Ca 745/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Die Klägerin war ab dem 02.01.2012 bei der Beklagten als Bürokauffrau mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. € 2.300,00 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.2011 (Bl. 7 – 10 d.A.) beschäftigt. In § 4 des Arbeitsvertrages stand:
㤠4 Urlaub
Der Jahresurlaub beträgt 28 Arbeitstage (auf der Basis einer regelmäßigen 5-Tage-Woche). In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes.“
§ 10 des Arbeitsvertrages lautete:
㤠10 Ausschlussfrist
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder sie erklärt sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Vom 01.01.2013 bis 03.04.2013 war die Klägerin in Mutterschutz nach der Geburt ihres ersten Kindes. Anschließend vom 04.04.2013 bis zunächst 30.04.2014, verlängert auf 18.06.2014, befand sich die Klägerin in Elternzeit. Nahtlos nach der bis zum 18.06.2014 gehenden Elternzeit war die Klägerin anschließend bis 12.10.2014 in Mutterschutz für ihr zweites Kind L., das am 00.00.2014 geboren wurde. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist nahm die Klägerin bis zum 17.08.2017 Elternzeit.

Mit Schreiben vom 03.08.2017 (Bl. 13 d.A.) kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08.2017 und beantragte gleichzeitig ihren Resturlaub. Im Zeitraum 18.08. bis 31.08. 2017 nahm die Klägerin 10 Tage Urlaub.

Mit einer mail vom 25. Oktober 2017 (Bl. 36 d.A.) machte die Klägerin von der Beklagten für Mutterschutzzeiten in den Jahren 2013 und 2014 für insgesamt 14 Tage Urlaubsansprüche geltend, worauf die Beklagte sich mit einer mail vom 25.10.2017 (Bl. 38 d.A.) darauf berief, dass dieser Urlaub verfallen sei. Mit einer mail vom 30.[…]


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