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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweislast des Vermieters für das Fehlen bauseitiger Ursachen von Schimmelbildung

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AG Reinbek, Az.: 13 C 312/13, Urteil vom 15.04.2014

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden Mängel, nämlich Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzspuren, in der in …, belegenen Wohnung fachgerecht zu beseitigen:

im Wohnzimmer an der westlich gelegenen Außenwand auf einer Breite von 2,5 m und einer Höhe von 0,85 m vom Fußboden aus gemessen
im Schlafzimmer an der südlich gelegenen Außenwand rechts und links vom Fenster auf einer Breite von 1,02 m
im Badezimmer an der nördlich gelegenen Außenwand rechts und links unterhalb des Fensters
in der Küche an der nördlich gelegenen Außenwand links vom Fenster und unterhalb der Heizung
im Abstellraum an der Außenwand und der Decke.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Vorhandensein und die Ursache von Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelpilzbildungen in der Wohnung der Klägerin.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

Die Klägerin mietete beginnend ab dem 01.02.2003 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mietobjekts … . Die Wohnung der Klägerin besteht aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, einem Flur und einem Abstellraum, der weder über eine Belüftungsmöglichkeit noch über eine Heizmöglichkeit verfügt. Oberhalb der Wohnung befindet sich das Flachdach des Gebäudes.

Die Fenster des Objekts waren in den 1980er bzw. 1990er Jahren erneuert worden.

Die Klägerin macht seit Jahren Mängelbeseitigungsansprüche wegen Feuchtigkeitsschäden geltend. In der Vergangenheit waren Beseitigungsarbeiten zögerlich durchgeführt worden, die Beklagte lehnt jedoch eine Verantwortung für Mängel ab.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.10.2010 beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagten Feuchtigkeitsschäden bzw. Schimmelpilzbildungen im Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Badezimmer und der Küche und forderte die Beklagte zur Beseitigung bis zum 09.11.2010 auf (Anlage K2, Bl. 52 – 54 d. A.).

Es erfolgte eine Besichtigung […]


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