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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsstrafe im Ausland als Werbungskosten absetzbar?

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FG Düsseldorf
Az: 3 K 4223/03 E
Urteil vom 31.03.2005

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2003 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 05.09.2000 wird die Einkommensteuer auf 13.605,98 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Vertragsstrafe, die der Kläger an seinen ehemaligen ausländischen Arbeitgeber gezahlt hat, als Werbungskosten bei den inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Er war bis zum 31.03.1999 bei der B-Bank als Arbeitnehmer beschäftigt und erzielte dort aus dieser im Ausland ausgeübten Tätigkeit in den Monaten Januar bis März 1999 Einkünfte in Höhe von 14.925 DM. Der Kläger hatte in den Jahren 1996 bis 1997 an einem neunmonatigen Ausbildungsprogramm der B-Bank teilgenommen. Er hatte sich verpflichtet, nach Abschluss des Ausbildungsprogramms für mindestens fünf weitere Jahre bei der B-Bank beschäftigt zu bleiben, andernfalls sollte er die durch die Ausbildung entstandenen Kosten anteilig zurückzahlen. Für weitere Einzelheiten der Rückzahlungsverpflichtung wird auf den Inhalt des Schreibens der B-Bank vom 25.10.1996 verwiesen.

Mit Wirkung ab 01.05.1999 ging der Kläger ein neu es Beschäftigungsverhältnis bei der F-Bank in F-Stadt (Inland) ein. Diese hatte sich im Laufe des Bewerbungsverfahrens im Februar 1999 bereit erklärt, eine eventuell anfallende Vertragsstrafe des bisherigen Arbeitgebers des Klägers bis zu einer Höhe von maximal 14.000 DM brutto gegen Nachweis zu erstatten.

Mit Schreiben vom 13.04.1999 forderte die B-Bank vom Kläger die anteiligen Ausbildungskosten in Höhe von 96.000 ATS (entsprach 13.646 DM) bis 15.05.1999 zurück. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Sein neuer Arbeitgeber erstattete ihm die Summe von 13.600 DM und unterwarf diesen Betrag der Lohnsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte der Kläger den Rückzahlungsbetrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständi[…]


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