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Verweigerung des Wohnungszutritts eines Monteurs wegen Corona-Pandemie zulässig?

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 32/21 – Urteil vom 05.11.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm genutzte Wohnung in 1… B…, … Weg …, erste Etage links, bestehend aus 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad und 1 Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird bis zum 31. Dezember 2021 eine Räumungsfrist gewährt.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleitung in Höhe von 800,00 Euro und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die von dem Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung in der Hauptsache zu leistende Sicherheit erhöht sich ab dem Monat Januar 2022 jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats um weitere 400,00 Euro.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.851,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem (am 14.04.1947 geborenen) Beklagten die Räumung einer von ihm bewohnten Wohnung, gelegen … Weg … in 1… B…, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad und 1 Kellerraum mit einer Wohnfläche von ca. 62,20 qm.

Als Miete wurde zwischen den Prozessparteien im Mietvertrag vom 03.11.2005 – Anlage K 1 (Blatt 5 bis 8 der Akte) – ursprünglich ein Betrag von monatlich 363,80 Euro brutto vereinbart. Diese Brutto-Miete beträgt seit dem Jahr 2020 insgesamt 400,00 Euro, wobei Bestandteil dieser Miete eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 79,08 Euro und die Grundmiete in Höhe von 320,92 Euro ist.

Die Klägerin trägt vor, dass sie seit Juli 2020 versuche über ihre Hausverwaltung und dem beauftragten Dienstleister, der K… GmbH, den Zutritt zu der vom Beklagten bewohnten Wohnung wegen des turnusmäßigen Austausches der Heizkostenverteiler und der erstmaligen Anbringung von Rauchwarnmeldern zu erreichen. Hierzu habe der Dienstleister durch Aushang an der Innenseite der Hauseingangstür rechtzeitig (2-Wochen-Frist) einen Termin zum Austausch bzw. Einbau durch den Mitarbeiter Kegel für den 27.07.2020 zwischen 08.00-16:00 Uhr bekannt gemacht. An diesem Tag sei dem Mitarbeiter aber der Zutritt zur Wohnung nicht durch den Beklagten gewährt worden.

Daraufhin habe der Dienstleister den Beklagten mittels Benachrichtigungs-Karte durch Einwurf in den Hausbriefkasten einen weiteren Termin zum 04.08.2020 angekündigt. Auch zu diesem angekündigten Termin sei dem Mita[…]


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