OLG Frankfurt – Az.: 16 U 167/15 – Urteil vom 25.10.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015, Az. 2-24 O 252/14, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.293,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, Eigentümerin einer X-Taxe, macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 10. Juli 2014 geltend, bei dem der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs mit der vorderen rechten Fahrzeugseite mit der geöffneten Fahrertür des rechts auf dem Parkstreifen neben der Straße1, Stadt1, geparkten PKWs der Beklagten zu 1 kollidierte.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1 – wie die Klägerin behauptet hat – die Fahrertür ihres Fahrzeugs unvermittelt in voller Breite aufgestoßen hat, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vorbeifahren wollte, oder ob die Taxe – so die Beklagten – gegen die bereits geöffnete und offen stehende Tür fuhr.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, des Zeugen Z1, und nach Anhörung der Beklagten zu 1 die Klage abgewiesen. Die vorzunehmende Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge führe zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs habe sich durch ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers wesentlich erhöht, so dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter vollkommen zurücktrete. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte zu 1 gegen ihre Pflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Der Zeuge Z1 habe die Beklagte zu 1 überhaupt nicht wahrgenommen und habe keine Aussage dazu treffen können, ob er bereits in die Straße „1“ eingebogen war, als die Beklagte zu 1 die Fahrertü[…]