AG Hamburg, Az.: 22a C 17/15, Urteil vom 07.07.2015 1. Der in der Eigentümerversammlung vom 17.12.2014 gefasste Beschluss zu TOP 5 (Beschluss 12/2014) wird für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Beschlussantrag zuzustimmen, die Feuchteschäden am gemeinschaftlichen Eigentum des Gebäudes … im Bereich der zur Sondereigentumswohnung im Souterrain rechts und links vom Haupteingang des Hauses gehörenden Räume sowie die Ursachen der Schäden (festgestellt und beschrieben in der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … vom 16.12.2014) durch und auf Kosten der Gemeinschaft zu beseitigen, und zwar in einer den Nutzungszweck „Wohnen“ und die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllenden Weise. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage und/oder eine Sonderumlage, die zu einem späteren Zeitpunkt in Verbindung mit der Beschlussfassung über die Durchführung konkreter Sanierungsmaßnahmen zu beschließen ist. 3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Beschlussantrag zuzustimmen, dass der Verwalter angewiesen und bevollmächtigt wird, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … von mindestens 3 geeigneten Fachplanem unter Beifügung der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … vom 16.12.2014 ein Angebot über die Planung und Ausschreibung der erforderlichen Abdichtungsarbeiten unter Beachtung der im vorstehenden Klagantrag zu Ziffer 2. genannten Vorgaben einzuholen und nach Eingang der Angebote zu einer Eigentümerversammlung einzuladen, damit dort über die Beauftragung des Fachplaners beschlossen werden kann. 4. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu 6. vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 7. Der Streitwert wird auf 63.000,- Euro bestimmt.
Tatbestand
Die Parteien sind die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … Sie streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses vom 17.12.2014 unter dem Tagesordnungspunkt 5. Mit diesem Beschluss wurde die Sanierung vom gemeinschaftlichen Eigentum bezogen auf die Wohneinheit 2 explizit abgelehnt. Die Klägerin begehrt die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentumes im räumlichen Bereich ihrer Souterrainwohnung rechts und links vom Haupteingang unter Beachtung des in der Teilungserklärung vereinbarten Nutzungszweckes „Wohnen“ sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Wohnung Nr. 2 der Klägerin liegt im Souterrain rechts und links vom Haupteingang von der Straße aus gesehen und besteht aus mehreren Zimmern, Fluren, Bädern, WC und Nebenräumen mit einer Wohnfläche von insgesamt 186 m2. Die Wohnung ist baulich in vier getrennte Wohnungen unterteilt. Derzeit ist eine Wohnung vermietet, drei Wohnungen stehen wegen Unbewohnbarkeit schon länger leer. Im Hinblick auf Feuchtigkeitsschäden beschloss die Versammlung am 15.09.2014 die Vornahme einer Bestandsaufnahme durch einen Sachverständigen. Beauftragt wurde der Sachverständige … Unter dem 16.12.2014 erstattete der Sachverständige sein Gutachten (Anlage K 7). Der Sachverständige stellte eine erhebliche Schädigung des Gemeinschaftseigentumes fest und erklärte dazu in seiner Beurteilung u. a., dass die festgestellten Schäden durch Feuchtebelastungen derart erheblich seien, dass die Bewohnbarkeit in Frage zu stellen sei. Zu den zahlreichen Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. In der Versammlung vom 17.12.2014 wurden die vorzunehmenden Schlussfolgerungen aus dem Gutachten des Sachverständigen erörtert….