AG Vaihingen, Az.: 1 C 217/16, Urteil vom 01.12.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.840,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Räumung und Herausgabe der von den Beklagten bewohnten Zweizimmerwohnung in … . Die Beklagten schlossen mit Wirkung zum 01.10.2007 mit dem Rechtsvorgänger des Klägers, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn … einen schriftlichen Formular-Mietvertrag(Anl. K1/BI. 4 der Akten), der unter Ziff. 20 Raum für Ergänzungen und im Anschluss folgende Klausel enthält:
„Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“
Symbolfoto: photofever/BigstockNach dem Tode des Vermieters kündigte die Erbengemeinschaft durch Schreiben vom 24.02.2015 den Mietvertrag mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst möglichen Termin durch Anwaltsschreiben vom 24.02.2015 (Anlage K2/BI. 8 der Akten). Sie begründete die Kündigung damit, dass die Beklagten einer schriftlichen Aufforderung der Erben vom 22.1.2015, diverse Gegenstände, unter anderem Brennholz, aus der angrenzenden Scheune zu entfernen, keine Folge geleistet hätten. Die Beklagten reagierten auf die Kündigung nicht.
Durch Schreiben vom 02.03.2016 (Anlage K3/BI. 9 der Akten) kündigte der Kläger nach Erwerb des Hauses von der Erbengemeinschaft das Mietverhältnis mit den Beklagten erneut fristlos mit derselben Begründung und verlangte die Räumung bis spätestens 16.03.201[…]