LG Karlsruhe, Az.: 20 S 95/14, Urteil vom 15.04.2016 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.06.2014, Az. 3 C 524/12 unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 713,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 663,48 seit dem 27.11.2012 und aus weiteren EUR 50,00 seit dem 22.12.2012 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 99,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.414,48 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO) I. Der Kläger macht weitergehende Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.09.2012 in Dillweißenstein auf dem Ludwigsplatz ereignet hat, gegen die Fahrerin (Beklagte zu 3), den Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges (Beklagter zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 1) in Höhe von 1.414,58 EUR geltend und verlangt darüber hinaus weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 149,94. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1 die Schäden des Klägers mit Ausnahme der allgemeinen Unkostenpauschale im Umfang von 50 % reguliert. Die unfallbeteiligten Fahrzeuge waren zunächst auf dem Ludwigsplatz in Dillweißenstein schräg gegenüber eingeparkt. Die Beklagte zu 3 parkte ihr Fahrzeug rückwärts aus, wobei sie auf der Fahrbahn des Ludwigsplatzes mit dem von der Ehefrau des Klägers gesteuerten PKW VW Sharan kollidiert ist, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt im Begriff war, ihr gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten eingeparktes Fahrzeug rückwärts auf die Straße auszuparken. Wegen der Unfallörtlichkeiten, insbesondere der ursprünglichen Stellung beider Fahrzeuge auf den Parkflächen, wird auf die Skizze der Klägerin (Anlage K2, I/11) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist nach wie vor in Streit, ob das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und ob deswegen eine Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vorliegt. Die Beklagte zu 1 hat vorgerichtlich die Schadenspositionen des Klägers ohne die allgemeine Unkostenpauschale und die Wertminderung in Höhe von 2.578,97 EUR mit einem Betrag von 1.289,49 EUR ausgeglichen, wobei sie von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen ist. Auf die später von der Klägerseite geltend gemachte Wertminderung hat sie unter Berufung auf diese Haftungsquote weitere 100,00 EUR geleistet. Offengeblieben ist indes die allgemeine Unkostenpauschale, die der Kläger nunmehr in Höhe von 24,99 EUR geltend macht. Neben dieser Position fordert der Kläger die Zahlung weiterer 1.289,49 EUR sowie EUR 100,00 für die Wertminderung (Summe rechnerisch zutreffend 1.414,98 EUR). Darüber hinaus verlangt der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung der Beklagten zu 1 weitere 149,94 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten….