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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückwärtsausparken – Haftungsverteilung bei Zusammenstoß

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LG Karlsruhe, Az.: 20 S 95/14, Urteil vom 15.04.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.06.2014, Az. 3 C 524/12 unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 713,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 663,48 seit dem 27.11.2012 und aus weiteren EUR 50,00 seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 99,96 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.414,48 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)

I.

Der Kläger macht weitergehende Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.09.2012 in Dillweißenstein auf dem Ludwigsplatz ereignet hat, gegen die Fahrerin (Beklagte zu 3), den Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges (Beklagter zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung (Beklagte zu 1) in Höhe von 1.414,58 EUR geltend und verlangt darüber hinaus weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 149,94.

Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 1 die Schäden des Klägers mit Ausnahme der allgemeinen Unkostenpauschale im Umfang von 50 % reguliert.

Symbolfoto: l i g h t p o e t/Bigstock

Die unfallbeteiligten Fahrzeuge waren zunächst auf dem Ludwigsplatz in Dillweißenstein schräg gegenüber eingeparkt. Die Beklagte zu 3 parkte ihr Fahrzeug rückwärts aus, wobei sie auf der Fahrbahn des Ludwigsplatzes mit dem von der Ehefrau des Klägers gesteuerten PKW VW Sharan kollidiert ist, die ebenfalls zu diesem Zeitpunkt im Begriff war, ihr gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten eingeparktes Fahrzeug rückwärts auf die Straße auszuparken.

Wegen der Unfallörtlichkeiten, insbesondere der ursprünglichen Ste[…]


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