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Straßenverkehrs­sicherungspflicht gegenüber Radfahrern

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 122/16 – Beschluss vom 04.08.2017
Sachverhalt:
Der Kläger beansprucht von der beklagten Stadt Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der zum Unfallzeitpunkt 16-jährige Kläger war mit seinem Fahrrad am 22.07.2015 gegen 17:00 Uhr in der Straße „H.“ in W. gestürzt. Nach dem vorherigen Besuch bei einem Bekannten unter der Anschrift H. Nr. xy wollte der Kläger mit seinem Fahrrad wieder nach Hause fahren. Der Kläger fuhr dann um die Ecke und geriet mit dem Vorderrad seines Fahrrades in ein Schlagloch (nach Angaben der Beklagten: Durchmesser von circa 22 cm und Tiefe von circa 5 cm). Dabei kam er zu Fall. Er erlitt diverse Schürfwunden an Händen, rechten Ellbogen und rechten Oberschenkel und seine Jeanshose wurde dabei zerstört. Er behauptet, für eine Woche arbeitsunfähig gewesen zu sein. Dadurch sei ihm der Verdienst aus einer Ferienjob-Beschäftigung im Betrieb seines Vaters in der Zeit vom 27.07. bis 14.08.2015 entgangen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 14.10.2016 die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint. Der schlechte Straßenzustand sei offensichtlich gewesen, ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer hätte die Geschwindigkeit seines Fahrrades gemäß § 3 Abs. 1 StVO den Straßenverhältnissen angepasst. Im Übrigen sei eine Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger den Sturz durch rechtzeitiges Ausweichen hätte vermeiden können.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er behauptet, hier stehe eine vorsätzliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte in Rede. Der Beklagten seien die katastrophalen Straßenverhältnisse bereits seit langem bekannt gewesen und sie habe unstreitig nichts dagegen unternommen. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB läge nicht vor. Es sei ihm nämlich gar nicht möglich gewesen, den unzähligen Schlaglöchern jedes Mal auszuweichen.

Der Senat hat mit einstimmigen Beschluss vom 4.8.2017 mit nachfolgender Begründung darauf hingewiesen, dass die Berufung im Sinne von § 522 Abs.2 ZPO offensichtl[…]


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