Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rentenversicherung – Bezugsberechtigung des Erben nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Coburg – Az.: 22 O 598/13 – Urteil vom 15.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.344,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versicherungsleistung aus zwei Rentenversicherungen.

Die Tante des Klägers, Frau …, schloss bei der Beklagten zwei Rentenversicherungen ab. Die Rentenversicherung mit der Nr. LV 10078346 begann am 01.09.2008. Die Rentenversicherung mit der Nr. LV 10199551 begann am 01.03.2009. Gegenstand der beiden Versicherungen war jeweils eine vierteljährlich zu zahlende Altersrente für Frau … bis zu deren Ableben. Die Versicherungsnehmerin war im Gegenzug verpflichtet, auf die Versicherungen einen Einmalbetrag in Höhe von 50.852,48 € bzw. 20.340,99 € zu Beginn der Versicherung zu erbringen, was auch geschah. Im Falle des Todes von Frau … als versicherter Person verpflichtete sich die Beklagte, den jeweils eingezahlten Einmalbetrag abzüglich bereits gezahlter Altersrenten zurückzuzahlen. Grundlage für beide Verträge waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die sofort beginnende Rentenversicherung. In § 13 heißt es:

„Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zahlen wir an sie als unseren Kunden (Versicherungsnehmer) oder an ihre Erben. Sie können uns aber auch eine andere Person benennen, die die Ansprüche aus diesem Vertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter).“

Auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Übrigen verwiesen (Anlage K 1).

Dem jeweiligen Vertragsschluss voran gingen unverbindliche Anfragen von Frau … auf Erstellung eines Versicherungsangebotes. In der Anfrage für die Versicherung LV 10199551 kreuzte Frau … auf die Frage, ob ein Bezugrecht auf die Versicherungsleistung verfügt werde, die Antwort: „Nein“ an. Auf die Anlage K 14 wird verwiesen. Die Beklagte übersandte Frau … daraufhin die jeweilige Versicherungsurkunde. In den beiden Versicherungsurkunden ist Frau als Versicherungsnehmer und versicherte Person benannt. Es finden sich Angaben zum Versicherer, zur vereinbarten Altersrente und dem jeweils zu zahlenden Einmalbetrag. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden dort in Bezug genommen. Angaben zur Bezugsberechtigung für den Todesfall finden sich dort n[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv