Bundessozialgericht
Az.: B 11 AL 65/01 R
Urteil vom 25.04.2002
Vorinstanzen:
Sozialgericht Nordhausen, Entscheidung vom 21.09.2000
Thüringer Landessozialgericht, Entscheidung vom 19.05.1999
Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts aufgehoben, soweit es die im Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 1999 enthaltene Feststellung betrifft, der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld sei um 167 Tage gemindert. Insoweit wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Soweit das Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld betrifft, wird die Revision zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 23. Juni 1999 und die Minderung der Anspruchsdauer; die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.
Die 1953 geborene Klägerin war vom 1. September 1970 bis 31. März 1999 als Bankangestellte zuletzt bei der VR-Bank in S. beschäftigt. Die für die Arbeitgeberin maßgebliche Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Quartalsende. Am 1. September 1998 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Wegen der „Umsatz- und Kostensituation“ bestand Einigkeit über eine Betriebsänderung, die einen Personalabbau zur Folge hatte. Insgesamt 21 Mitarbeiter waren nach einer Anlage 1 zum Interessenausgleich durch Kündigungen betroffen, 15 davon – darunter die Klägerin – von einer Beendigungskündigung. Die Betriebsänderung bestand in einer Schließung der Abteilung „Allgemeine Verwaltung“ und von sieben Zweigstellen zwischen dem 1. November und 31. Dezember 1998. Außerdem sollten die beiden mobilen Buszweigstellen bis zum Jahresende 1998 eingestellt, die Personalverwaltung ausgelagert und an eine Fremdfirma vergeben werden. In dem Sozialplan einigten sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nach Grund und Höhe über Abfindungen für entlassene Mitarbeiter.
Am 11. September 1998 schlossen die Arbeitgeberin und die Klägerin „zur Vermeidung eines arbeitsgerichtlichen Re[…]