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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hundehaltung (vertragswidrige) – fristlose Kündigung

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AG Steinfurt
Az.: 4 C 171/08
Urteil vom 10.03.2009

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung im Anwesen mit der Anschrift pp. befindlich im Untergeschoss links, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad/Dusche, einem Abstellraum, einer Terrasse und zwei Hausschlüsseln geräumt an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 24.09.2007 mietete die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen befindet zum 01.12.2007 an. Gemäß § 1 des Mietvertrages wurde der Garten, der sich vor der Erdgeschosswohnung der Beklagten befindet, zur anteiligen Mitbenutzung vermietet. Der Garten war bei Anmietung rundherum eingegrenzt mittels einer großen Koniferenhecke. Die Beklagte hält in der Wohnung einen Hund, einen mittelgroßen Mischling. Nach ihrem Einzug zäunte die Beklagte einen Teil des Grundstücks ein, um zu verhindern, dass der Hund durch die in diesem Bereich nicht sehr dichte Hecke das Grundstück verlässt. Gemäß § 19 des Mietvertrages bedarf die Haltung eines Hundes der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 24.09.2007, Blatt 4 bis 15 der Akte, Bezug genommen. Bei Abschluss des Mietvertrages war sowohl dem Kläger als auch dem beauftragten Makler bekannt, dass die Beklagte mit einem Hund einziehen würde. Hierauf hatte die Beklagte den Makler ausdrücklich hingewiesen, der daraufhin Rücksprache mit den Klägern nahm und sodann erklärte, dass gegen die Hundehaltung keine Einwendungen erhoben würden. Nach ihrem Einzug ließ die Beklagte den von ihr gehaltenen Hund regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten, wo dieser seine Notdurft verrichtete. Mit Schreiben der pp. vom 28.12.2007 wurde die Beklagte von der Hausverwaltung aufgefordert, den Hundekot zu entfernen und auch den Zaun abzubauen. Mit weiterem Schreiben der pp. ebenfalls vom 28.12.2007 wurde der Kläger über die Situation informiert und ihm wurden Lichtbilder von dem mit Hundekot übersäten Rasen sowie vom Za[…]


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