Astrozytom – Anerkennung als Berufskrankheit aufgrund Technologie-Exposition abgelehnt
Im Urteil des Sozialgerichts Lüneburg, Az.: S 2 U 98/10, ging es um die Frage, ob ein Astrozytom, eine Form von Hirntumor, als Berufskrankheit oder wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann. Der Kläger, ein ehemaliger Elektromonteur und Servicetechniker, der langjährigen Expositionen gegenüber petrochemischen Dämpfen und elektromagnetischen Strahlen ausgesetzt war, beantragte die Anerkennung seines Astrozytoms als Berufskrankheit. Das Gericht wies die Klage ab, da es sowohl an den arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Krankheit nach der Berufskrankheitenverordnung mangelte, als auch an einem hinreichenden wissenschaftlichen Beweis für einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition des Klägers und der Entstehung des Astrozytoms.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger, ein ehemaliger Elektromonteur und Servicetechniker, war langjährigen Expositionen gegenüber petrochemischen Dämpfen und elektromagnetischen Strahlen ausgesetzt.
Er beantragte die Anerkennung seines Astrozytoms als Berufskrankheit oder wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII.
Das Gericht lehnte die Anerkennung ab, da keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenverordnung vorliegt und auch kein hinreichender wissenschaftlicher Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und der Entstehung des Astrozytoms besteht.
Es wurde festgestellt, dass die Expositionen gegenüber petrochemischen Dämpfen und elektromagnetischen Strahlen nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht geeignet sind, ein Astrozytom zu verursachen.
Berufskrankheiten und deren Anerkennung
Bestimmte Erkrankungen können als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Dies ist beispielsweise bei Lungenerkrankungen durch Stäube oder Hauterkrankungen durch chemische Stoffe der Fall. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Berufskrankheitenverordnung festgelegt.
Darüber hinaus können Krankheiten auch als Wie-Berufskrankheiten nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden. Hierfür müssen jedoch strenge Kriterien erfüllt sein: Es muss eine