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Arbeitsunfall – Unfall bei der Notdurft auf dem Heimweg?

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SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN
Az.: S 10 U 256/98
Verkündet am 14.06.1999

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.1999 für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.1998 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers am 15.10.1997 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Den Kläger überkam am 15.10.1997 auf dem Heimweg von seiner Arbeit in Dortmund kurz vor Erreichen seiner Wohnung in Gelsenkirchen ein starkes Bedürfnis, seine Blase zu entleeren. Er hielt sein Fahrzeug am Wissenschaftspark Gelsenkirchen an, um im Gebüsch seine Notdurft zu verrichten. Dort rutschte er bei Nässe aus, stürzte und zog sich einen Oberarmbruch rechts zu. Mit Bescheid vom 02.04.1998 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, daß es sich bei der Verrichtung der Notdurft um eine eigenwirtschaftliche, unversicherte Tätigkeit gehandelt habe. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1998 zurück. Dabei wies sie darauf hin, daß nur der Weg zur Verrichtung der Notdurft versichert sei, nicht aber die Verrichtung der Notdurft selbst.
Mit der am 05.11.1998 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, daß es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt sei, daß Versicherungsschutz für einen Arbeitnehmer bestehe, wenn dieser auf der Betriebsstätte oder auf dem Nachhauseweg die Notdurft verrichte.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Unfall am 15.10.1997 als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Beklagten bestand kein Zusammenhang zwischen der Ve[…]


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