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Bissverletzung Krankenschwester durch einen Patienten im Delir

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OLG Köln – Az.: 5 U 40/17 – Beschluss vom 04.09.2017

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 268/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen, denn der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aufgrund des Vorfalls vom 05.09.2012 zu.

1.) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden ergibt sich zunächst nicht aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB. Der Beklagte kann gemäß § 827 S. 1 BGB für den Gesundheitsschaden der Klägerin nicht verantwortlich gemacht werden, denn er befand sich, als er die Klägerin in den Oberarm biss, in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S bestehen keine vernünftigen Zweifel (§ 286 ZPO), dass der Beklagte unzurechnungsfähig war, als er nach einem Aufwachversuch auf der Intensivstation die Handmanschetten löste und die Klägerin, als sie ihn daran zu hindern versuchte, den arterielle Zugang an der Hand herauszureißen, in den Oberarm biss. Der Sachverständige ist nach sorgfältiger Auswertung der Behandlungsdokumentation zu dem klaren und eindeutigen Ergebnis gekommen, dass der Beklagte wegen eines Delirs nicht in der Lage gewesen sei, die Situation korrekt einzuordnen. Er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Fehlinterpretationen des Geschehens gelitten. Geordnetes Denken sei ihm nicht möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht gegen die Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit nicht, dass der Sachverständige einen willentlichen Biss als nicht belegbar bezeichnet hat. Der Sachverständige ist mit dieser Aussage auf die an ihn gestellte Frage einer zurechenbaren Verletzungshandlung im Sinne eines der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegen[…]


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