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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch

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Kläger fordert Beseitigung von zwei Kiefern auf dem Nachbargrundstück.
Ein Kläger aus Karlsruhe macht Ansprüche wegen Immissionen geltend, die von zwei Kiefern auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten ausgehen. Der Kläger fordert die Beseitigung der Bäume und argumentiert, dass diese durch Nadeln, Zapfen und Pflanzenreste eine außerordentliche Belastung auf seinem Grundstück verursachten. Außerdem bestehe die akute Gefahr, dass die Bäume auf sein Wohnhaus stürzten. Die Beklagten hingegen behaupten, dass die Immissionen von den auf dem Grundstück des Klägers stehenden, erheblich größeren Bäumen stammen würden. Eine Beseitigung der Kiefern sei zudem unmöglich, da die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe einen Eingriff in den Bestand der Bäume verbiete. Das Landgericht hat die Beklagten unter dem Vorbehalt der Erteilung der dafür erforderlichen Erlaubnisse dazu verurteilt, die beiden Kiefern zu entfernen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beklagten haben Berufung eingelegt und argumentieren, dass ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume nicht bestehe, da weder die vom Kläger behaupteten Schäden an seinem Wohnhaus noch die Ursächlichkeit der von den Kiefern ausgehenden Immissionen hierfür festgestellt worden seien.

Das Urteil des Landgerichts zur Beseitigung zweier Kiefern auf dem Grundstück eines Nachbarn steht in der Berufungsinstanz zur Überprüfung. Die Kiefern gehören zum Gemeinschaftseigentum und ihr Fällen würde einen substanziellen Eingriff in das Grundstück darstellen, der von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vorgenommen werden muss. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung der Kiefern besteht nicht, da er aufgrund von Verjährung nicht durchsetzbar ist. Auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der von den Bäumen ausgehenden Immissionen besteht nicht. Ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume ergibt sich nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Das Urteil des Landgerichts betrifft auch die Beklagten 3 und 4, obwohl diese es nicht angefochten haben, da sie notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen sind.[…]

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 165/22 – Urteil vom 02.03.2023

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.05.2022, Az. 1 O 106/21, abgeändert. Die Klage wird – auch gegen die Beklagten Ziffer 3 und 4 – abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen[…]


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