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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Falschberatung beim Kapitalanlagenerwerb und Totalverlust

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LG Hamburg, Az.: 319 O 201/09, Urteil vom 08.09.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus dem Verkauf von sog. L.-Zertifikaten in Anspruch.

Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Sie zeichnete am 23.11.2007 L.-Zertifikate (BE Garant-Anleihe II) ISIN DE 01 über einen Betrag von EUR 20.000 zzgl. 1 % Abschlussgebühr (200 €). Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen. Die Klägerin war von der Mitarbeiterin der Beklagten und Zeugin H. in der Filiale W. beraten worden.

Die E. der Zertifikate, die L. B. T. Co. B. V. sowie die Garantin, die L. B. H. Inc., fielen Mitte September 2008 in die Insolvenz. Die Zertifikate sind inzwischen weitgehend wertlos.

Symbolfoto: Imagesbavaria/Bigstock

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe sie nicht anlage- und anlegergerecht beraten. Sie habe die Zeugin H. darauf hingewiesen, dass sie eine sicherheitsorientierte Anlegerin sei. Sie habe einen aus einer Lebensversicherung freigewordenen Betrag sicher wieder anlegen wollen. Frau H. hätte ihr diese Anlage in diesen Papieren von vornherein nicht vorschlagen dürfen, da es ihr immer um eine sichere Anlage gegangen sei. Die Zeugin H. habe sie nicht über das E.enrisiko aufgeklärt. Frau H. habe immer wieder betont, es gebe keine Risiken, die eingezahlte Summe sei zu 100 % sicher.

Frau H. habe auch nicht erwähnt, dass die Beklagte eine verdeckte Rückvergütung für die Vermittlung der Zertifikate erhalte. Ebenso wenig sei ihr mitgeteilt worden, dass die streitgegenständlichen Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt gewesen seien Die „kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei anzuwenden. Die Offenlegung der Marge hätte sie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beratungsqualität aufmerksam gemacht.

Die Klägerin meint weiter, die Beklagte hätte sie darüber hätte aufklären müssen, dass für die Anlage eine Einlagensicherung nicht greife. Über Einlagensicherung sei – was unstreitig ist – überhaupt nich[…]


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