OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 4 UF 110/02
Beschluss vom 05.09.2002
Vorinstanz: AG Bonn – Az.: 41 F 172/01 – Urteil vom 24.04.2002
In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln am 5. September 2002 beschlossen:
Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 12.06.2002 (Bl. 178, 179 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 24. April 2002 – 41 F 172/01 -, durch den der Antrag der Beteiligten zu 2), ihr das alleinige Sorgerecht bezüglich des Kindes P. W. zu übertragen, abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Der Antrag der Beteiligten zu 2), ihr zur Durchführung des befristeten Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 2), ihr das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Beteiligten zu 1) und 2) P. zu übertragen, zurückgewiesen.
Die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) wurde am 20.03.2001 geschieden. Im Gegensatz zu der früheren Regelung in § 1671 BGB a.F. führt die Scheidung nicht mehr von Amts wegen zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder einen Vormund. Nach der Neuregelung des Sorgerechts fördert vielmehr das Gesetz nunmehr, dass die Eltern bei Trennung bzw. Scheidung die gemeinsame Sorge beibehalten und erleichtert das durch eine detaillierte Regelung der Handhabung des gemeinsamen