OLG Oldenburg
Az.: 12 UF 69/03
Urteil vom 18.11.2003
Vorinstanz: AG Delmenhorst – Az.: 22 F 140/03
Leitsatz:
Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung sind beim Elternunterhalt bedarfsdeckend in Anspruch zu nehmen.
Der angemessene Bedarf des mit dem in Anspruch genommen Kind zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich in der Regel nach der Hälfte des gemeinsamen Einkommens beider Eheleute.
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 04. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Delmenhorst geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Sozialleistungen, die er für die Mutter des Beklagten erbracht hat, in Anspruch.
Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 30. April 2003 für die in einem Pflegeheim untergebrachte Mutter des Beklagten Sozialhilfeaufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 1.169,74 EUR. Er erbringt weitere laufende Leistungen, deren endgültige Höhe noch nicht feststeht.
Von der Aufnahme der Zahlungen unterrichtete er den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 08. Juli 2002.
Der Beklagte ist Rentner mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Er bezieht eine monatliche Altersversorgung von insgesamt rund 1.898 EUR. Seine Ehefrau ist als Krankenschwester berufstätig und erhält ein Nettoeinkommen von rund 525 EUR. Ferner erhielten sie eine Steuererstattung von rund 178 EUR. Beide wohnen mietfrei in einem Einfamilienhaus, für das sie einen monatlichen Abtrag von 450 EUR aufbringen. Außerdem fallen verschiedene Beiträge für Versicherungen an.
Mit dem Vorbringen, das Einkommen sei unter Berücksichtigung der Hausbelastungen um einen Vorteil an ersparter Miete von rund 119 EUR zu erhöhen, hat der Kläger die Zahlung von 1.169,74 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ab Mai 2003 auf den laufenden