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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Feststellung Leistungsminderung

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 1 R 172/20 – Urteil vom 26.08.2022

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab 1. November 2015 streitig.

Der am … 1967 geborene Kläger absolvierte nach Abschluss der zehnten Schulklasse von 1984 bis 1986 eine Lehre als Baufacharbeiter und von 1996 bis 1998 als Baugeräteführer. Zuletzt war er von März bis Juli 2013 als Baufacharbeiter beschäftigt. Er bezog anschließend Krankengeld und Arbeitslosengeld und seither Grundsicherungsleistungen.

Nach dem Rehabilitationsentlassungsbericht der T. Fachklinik vom 9. April 2014 über die ambulante Rehabilitation vom 20. März bis 9. April 2014 bestünden ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links bei Osteochondrose und Spondylarthrose und ein chronisches Zervikalsyndrom bei muskulären Dysbalancen. Das Gangbild wurde als zügig und ungestört beschrieben. Der Kläger könne spätestens in 4 Wochen körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Als Baufacharbeiter sei er nicht einsetzbar.

In dem Rentenantrag vom 20. Oktober 2015 machte der Kläger geltend, seit 10 Jahren wegen chronischer Schmerzen, Rücken, Taubheitsgefühl „0 Stunden“ leistungsfähig zu sein.

Die Beklagte zog zunächst von der Fachärztin für Innere Medizin M. Befundunterlagen bei und holte einen Befundbericht von der Fachärztin für Anästhesiologie K. vom 25. November 2015 ein. Dort hatte sich der Kläger von Juli bis Oktober 2013 in Behandlung befunden.

Die Beklagte ließ sodann die Fachärztin für Anästhesiologie und Sozialmedizin E. von ihrem Sozialmedizinischen Dienst (SMD) das Gutachten vom 29. Januar 2016 nach Untersuchung des Klägers am 13. Januar 2016 erstatten. Dieser gab an, wegen Schmerzen könne er keine Wegstrecken mehr zurücklegen. Auto fahre er nur kurze Strecken. Die Gutachterin beschrieb einen guten Allgemein- und Kräftezustand mit sehr gut ausgeprägter Muskulatur der Extremitäten und im Brustbereich, ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel und ein flüssiges Be- und Entkleiden im freien Stand. Die oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich und die Muskelkraft vollständig erhalten. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei eingeschränkt beweglich; in allen anderen Abschnitten sei die […]


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