LG Berlin
Az: 67 S 208/13
Urteil vom 24.10.2013
Leitsatz:
Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Gestattung der Nutzung der Mietwohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder werktags von 8 bis 16 Uhr.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. März 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 25 C 275/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
Die Berufung ist auch begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Betreuung von bis zu 5 Kindern in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr in einem Zimmer und der Küche der von ihr angemieteten Wohnung im 1. Obergeschoss links des Vorderhauses des Anwesens nnnnnnnnn in nnn Berlin. Insbesondere ist die Beklagte nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung zu erteilen.
Nach § 1 Ziffer 1 des am 24. September / 2. Oktober 1990 geschlossenen Mietvertrages wurden die von der Klägerin innegehaltenen Räume ausdrücklich zur Benutzung als Wohnung vermietet.
Gemäß § 9 Ziffer 1 des Mietvertrages dürfen die Mieträume nicht zu anderen als Wohnzwecken benutzt werden, es sei denn, es läge eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Eine solche erstrebt die Klägerin im gegenständlichen Verfahren mit ihrer Klage.
Aus der Zweckbestimmung von Räumen als Wohnung folgt, dass diese zum Wohnen bestimmt sind, also in erster Linie zur Nutzung als Lebensmittelpunkt. Geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerbl[…]