Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Einholung Sachverständigengutachten – unrichtige Sachbehandlung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

LG Stuttgart – Az.: 20 Qs 16/21 – Beschluss vom 14.09.2021

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.06.2021 aufgehoben und der Kostenansatz der Landesoberkasse Baden-Württemberg (Kassenzeichen 2023540787697) vom 08.12.2020 wird dahingehend abgeändert, dass Kosten in Höhe von insgesamt 18,50 EUR erhoben werden.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit geführt, bei welchem eine Gesamtforderung von 118,50 EUR im Raum stand. Dieses wurde am 19.10.2020 über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Stuttgart vorgelegt.

Das Amtsgericht Stuttgart bestimmte mit Verfügung vom 05.11.2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.11.2020. In dieser Verfügung wurden der Betroffene und seine Verteidigerin geladen sowie ein Zeuge. Weiter wurde handschriftlich eingefügt und verfügt, dass bei der Dekra angefragt werden solle, ob ein Sachverständiger an der Hauptverhandlung teilnehmen könne und dass dieser gegebenenfalls geladen werden und Akteneinsicht erhalten solle. Weiter solle Mitteilung hiervon an die Verteidigerin erfolgen. Die Ladung des Beschwerdeführers enthielt ebenso wie die seiner Verteidigerin (Zugang am 13.11.2020) jedoch keinen Hinweis auf die Ladung des Sachverständigen.

Am 18.11.2020 hinterließ die Referatsrichterin der Verteidigerin des Beschwerdeführers eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter mit einer Rückrufbitte bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs und da sie beabsichtige einen Sachverständigen zu laden. Zwei Tage nach dem Anruf ging ein Schreiben der Verteidigerin ein, in welchem diese ausführte, sie wisse nichts von einem in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten oder einer Ladung eines Sachverständigen zum Termin, da in den jeweiligen Ladungen keine Hinweise hierauf enthalten seien. Ebenso beantragte sie dringend Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 23.11.2020 schrieb das Amtsgericht Stuttgart die Verteidigerin an und teilte mit, dass eine Übersendung der Akte per Fax fehlgeschlagen sei. Weiter wurde ausgeführt, dass bereits am 05.11.2020 verfügt worden sei, einen Sachverständigen zu laden und dies der Verteidigung mitzuteilen. Hierzu sei eine erste Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen worden. Nachdem keine Nachricht erfolgt sei, sei der Sachverständige am 12.11.2020 geladen worden. Auch bei einem weiteren Anruf habe die Verteidigerin nicht erreicht werden können.

Am 25.11.2020 wurde der Einspruch gegen den B[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv