HESSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 11 K 3359/02
Urteil vom 14.12.2004
In dem Rechtsstreit w e g e n Einkommensteuer 2001 hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 14. Dezember 2004 für Recht erkannt:
1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,– DM als außergewöhnliche Belastung anderweitig auf 316,– DM festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand:
Die verheirateten Kläger sind türkische Staatsangehörige, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,- DM an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin geltend. Zum Nachweis der Zahlungen legten die Kläger zwei Überweisungsbelege an eine Türkische Bank vom Februar 2001 über 300,- DM bzw. vom Juli 2001 über 4.500,- DM nebst entsprechenden Auszahlungsbestätigungen der Bank an die Eltern vor. Desweiteren waren der Erklärung Bescheinigungen des Verwaltungspräsidenten beigefügt, wonach die Eltern der Klägerin über keine eigenen Einkünfte, Bezüge und kein Vermögen verfügten. Nach der Bescheinigung vom 15.05.2002 tragen keine weiteren Personen zum Unterhalt der Eltern bei. Die Eltern der Klägerin wurden im Streitjahr 49 bzw. 46 Jahre alt.
Mit Bescheid vom 30.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 fest, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Hiergegen erhoben die Kläger am 08.05.2002 Einspruch. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger Bescheinigungen des Arbeitsamtes in der Türkei vor, wonach die Eltern im Jahre 2001 arbeitslos gemeldet waren und keine Arbeitslosengeld bezogen haben. Das Finanzamt forderte hierüber hinaus einen Nachweis durch geeignet[…]