Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta
ArbG Emden – Az.: 2 Ca 94/19 – Urteil vom 20.02.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,65 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 56%, der Kläger zu 44% zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 281,78 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und Aufwendungsersatz.
Der Kläger war beim Beklagten in der Zeit von der 38. bis zur 45 Kalenderwoche des Jahres 2018 auf Grund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Bauhelfer zu einer Stundenvergütung in Höhe von 13,00 Euro brutto beschäftigt.
Streitig ist zwischen den Parteien der zeitliche Umfang der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen.
Während eines Einsatzes des Klägers wurde vom Beklagten versucht, die Bohrmaschine des Klägers zu verwenden. Streitig zwischen den Parteien ist, ob diese dabei zu Schaden gekommen ist.
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10.11.2018 (vgl. Anlage zur Klageerwiderung vom 03.06.2016, Blatt 45 der Akte) das Arbeitsverhältnis zum 24.11.2018. Wegen des weiteren Inhalts des genannten Schreibens wird auf die vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 15.01.2019 (vgl. Anlage K3 zur Klage, Blatt 13 bis 14 der Akte) hat der Kläger die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum der 38. bis zur 45. Kalenderwoche auf den Baustellen des Beklagten „P“ sowie „Q“ 195,05 Stunden gearbeitet. Der Beklagte habe demgegenüber lediglich 183 Stunden angesetzt und vergütet. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Arbeitszeiten wird auf die vom Kläger vorgenommene Übersicht (vgl. Seite 2 der Klage, Blatt 2 der Akte) sowie auf die vom Kläger in Kopie vorgelegten „Stundenrapporte“ (vgl. Anlagenkonvolut K1, Blatt 4 bis 11 der Akte) Bezug genommen. Zu Gunsten des Klägers ergebe sich eine Restforderung in Höhe von 156,65 EUR.
Der Kläger behauptet ferner, dass im Rahmen eines vereinbarungsgemäß durchgeführten Einsatzes die Schlagbohrmaschine des Klägers derartig zu Schaden gekommen sei, dass sie nicht mehr brauchbar gewesen sei. Am 09.10.2019 habe sich der Kläger zum Kaufpreis von 125,13 EUR eine Ersatzbohrmaschine gekauft (vgl. Quittungsbeleg, Anlage K2 zur Klage, […]