AG Bamberg – Az.: 55 VI 248/21 – Beschluss vom 30.12.2021
1. Der Beschwerde der Beteiligten W. vom 22.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg – Nachlassgericht – vom 20.08.2021, Az. 55 VI 248/21, wird abgeholfen. Der vorbezeichnete Beschluss wird aufgehoben.
2. Die zur Begründung des Antrags der Beteiligten W. vom 11.08.2021 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Die Beteiligte W. hat beantragt: Es wird bezeugt, dass der am 20.01.2021 verstorbene S., zuletzt wohnhaft B., von der Beteiligten W. allein beerbt worden ist.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten W. wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
4. Der Antrag der Beteiligten Z. vom 28.07.2021 auf Erteilung eines Erbscheins, in dem bezeugt wird, dass der am 20.01.2021 verstorbene S., zuletzt wohnhaft B. von der Beteiligten Z. allein beerbt worden ist, wird zurückgewiesen.
5. Die Beteiligte W. trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Z..
6. Der Gegenstandswert wird auf x € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser war ursprünglich mit Frau S. verheiratet. Der Erblasser und A. schlossen am x.1967 einen Ehe- und Erbvertrag ab, der unter Ziffer „III.“ folgende Regelungen für den Fall des Versterbens eines der Eheleute vorsah.
„Die Beteiligten vereinbaren sodann erbvertragsmäßig, also nicht einseitig widerruflich, was
folgt:
Wir setzen uns hiermit zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein.
Der Erstversterbende von uns setzt seinen Abkömmlingen nach Berufung und Anteilsverhältnis der gesetzlichen Erbfolge ein Geldvermächtnis aus in Höhe ihres Pflichtteilsanspruchs gegen den Nachlass des Erstversterbenden. Dieses Vermächtnis wird fällig im Zeitpunkt des Todes des Überlebenden oder seiner freiwilligen wesentlichen Vermögensentäußerung, insbesondere durch Übergabevertrag, oder im Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Überlebenden.
Für den letzteren Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden von uns setzt der Erstversterbende seinen Abkömmlingen nach Berufung und Anteilsverhältnis der gesetzlichen Erbfolge ein weiteres Geldvermächtnis in gleicher Höhe wie das angeordnete Pflichtteilsvermächtnis aus.
Für den Fall, dass ein Abkömmling unter Nichtachtung der Fälligkeitsbestimmungen des Pflichtteilsvermächtnisses den gesetzlichen Pflichtteil gegen den Nachlass des Erstversterbenden von uns geltend mach[…]