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Mietwagenvertrag – Vertragsstrafe bei Nichtmeldung des Unfalls gegenüber der Polizei

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 213/05
Urteil vom 21.11.2007

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil ergangen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Mai 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag.

Die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, vermietete mit Vertrag vom 14. April 2003 an die Beklagte einen Kleintransporter.

§ 8 a der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält folgende Bestimmung:

„Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen.

Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850 EUR zu entrichten.

Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. 030/ zu erstatten.“

Diese und eine weitere Klausel hat die Klägerin auf der Rückseite des Mietvertrages gesondert abgedruckt und von der Beklagten zusätzlich unterzeichnen lassen.

Am 20. April 2003 gegen 11.00 Uhr kam es zum Zusammenstoß zwischen dem von der Beklagten gelenkten Mietwagen und einem auf die Straße laufenden Kind. Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge B., kümmerten sich um das verletzte Kind; der Zeuge B. verständigte per Handy die Polizei, die einen Krankenwagen rief. Nach Eintreffen des Krankenwagens und der Erstversorgung des Kindes vor Ort begleiteten die Beklagte und ihr Ehemann das Kind ins Krankenhaus.

An dem Mietwagen entstand durch den Unfall kein Schaden. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin bezahlte von den Krankenhauskosten für die Behandlung des Kindes einen Anteil von 1.410,72 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals im […]


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