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Eintragungsbewilligungen und Grundbuchvollmachten – Auslegung

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OLG München – Az.: 34 Wx 95/17 – Beschluss vom 04.12.2017

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2004 bewilligten die damaligen Eigentümer die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte) zu Lasten ihrer Grundstücke, FlSt … und …, zugunsten des jeweiligen Eigentümers mehrerer – in der damaligen Form aufgrund Zerlegungen und Zusammenlegungen nicht mehr bestehender – Grundstücke, als deren Eigentümerin am 13.8.2004 die Beteiligte zu 2 eingetragen worden war. Unter Ziffer II (Dienstbarkeitsbestellung) ist hierzu beurkundet:

In Erfüllung der Verpflichtung in § 13 Abs. 1 der Vorurkunde bewilligen und beantragen der Verkäufer und die … (= Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) die Eintragung folgender
Grunddienstbarkeit
1) an dem vereinigten Grundstück in Blatt … lfd. Nr. 17 (= dienendes Grundstück) und zwar in der Ausübung beschränkt auf Teilflächen des Flst.Nr. …

2) an dem Grundstück Flst.Nr. … in Blatt … lfd. Nr. 3

… folgenden Inhalts:

1. Ort und Umfang der Benutzung

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks räumt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks und den von diesem ermächtigten Personen das Recht ein, das dienende Grundstück auf den rot schraffiert markierten Flächen in den dieser Urkunde als Anlage beigefügten beiden Lageplänen zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu diesem Zweck mit für Geh- und auch für Lastverkehr geeigneten Fahrbahnen zu versehen und diese Fahrbahn zu haben, zu halten und zu belassen.

Im Bereich der Ausübungsfläche des Geh- und Fahrrechts ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art nicht gestattet. …

5. Ausübungsbereich

Der Ausübungsbereich der vorbezeichneten Dienstbarkeiten ist aus den dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplänen ersichtlich; auf die Pläne wird verwiesen.

6. Vermessung des Ausübungsbereichs

Die … (Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) beabsichtigt, die von den Dienstbarkeiten betroffenen Ausübungsbereiche als eigene Grundstücke herausmessen zu lassen. Die … (Beteiligte zu 2) gibt heute schon die nicht vom Ausübungsbereich betroffenen Flächen von den Dienstbarkeiten frei und beauftragt und bevollmächtigt den amtierenden Notar, nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses die betroffenen Grund- […]


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