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WEG – Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gemeinschaftseigentums

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 82/22 – Urteil vom 13.07.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Wanddurchbruch für die Küchendunstabzugshaube im Außenbereich ihres Sondereigentums Nr. 312 im Anwesen H. in … (Pfalz), 1. OG, Nordseite, im Bereich des Küchenbalkons zu beseitigen und den Wanddurchbruch fachgerecht zu verschließen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Teil- und Sondereigentümerin einer Eigentumswohnung mit der Nr. 312 im Anwesen H. (Pfalz). Im Bereich der Außenwand an der Nordseite an der sich der Küchenbalkon befindet, der im Sondereigentum der Beklagten steht, existiert ein Mauerdurchbruch für den Dunstabzug einer Küchenabzugshaube der Beklagten. Die Mauer selbst steht im Gemeinschaftseigentum. Ein Beschluss der WEG-Versammlung über die Genehmigung von Mauerdurchbrüchen zu dem streitgegenständlichen Zweck wurde zu keinem Zeitpunkt bestandskräftig gefasst. Mit Beschluss vom 02.10.2019 hat die Eigentümerversammlung unangefochten mehrheitlich beschlossen, das ungenehmigte Wanddurchbrüche zum Rückbau durchgesetzt werden sollen. Die Verwalterin des Wohnungseigentums hat daraufhin die Beklagte erfolglos zur Umsetzung des Beschlusses aufgefordert.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, aufgrund des Wunsches der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich eines einheitlichen Fassadenbildes nach Sanierung sei die Beklagte verpflichtet die bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum fachgerecht zurückzubauen.

Die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage sei hierzu auch gemäß § 9a BGB zur Durchsetzung berechtigt und die Gemeinschaft der Eigentümer nach § 9a BGB aktiv legitimiert.

Der Anspruch auf Rückbau folge schon aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 18 WEG, daneben aus § 1004 BGB.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, den Wanddurchbruch für die Küchendunstabzugshaube im Außenbereich seines Sondereigentums Nr. 312 im Anwesen H., 1. OG, Nordseite, im Bereich des Küchenbalkons zu beseitigen und den Wanddurchbruch fachgerecht zu schließen.

2. Hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Verschließung des Wanddurchbruchs für die Entlüftung des Küchenabzuges an der Außenwand Nordseite im Bereich des Küchenbalkons, Einheit 308 im Anwesen[…]


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