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Partnervermittlungsvertrag – Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung

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OLG Nürnberg – Az.: 12 U 1919/16 – Urteil vom 13.06.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.09.2016 (Az. 2 O 222/16) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.106,60 € festgesetzt.
Gründe
A.

Der Kläger begehrt Rückzahlung einer an eine Partnerschaftsvermittlung gezahlten Vergütung (in Höhe von 4.998,00 EUR) sowie Schadensersatz (in Höhe von 108,60 EUR).

1. Der ursprüngliche, im Laufe des Verfahrens verstorbene Kläger R. F.(im Folgenden durchgehend als Kläger bezeichnet) war am 10.09.1938 geboren. Er war Bankkaufmann im Ruhestand. Nach dem Tod seiner Ehefrau M. am 01.06.2014 (Anlage K13) – der Kläger war seinerzeit 75 Jahre alt – entschloss er sich, erneut eine Partnerin zu suchen.

Der Beklagte ist Inhaber der Firma „W.-S.“; er betreibt unter dieser Firma eine bundesweit tätige Partnervermittlung, u.a. mittels selbständiger Handelsvertreter.

2. Der Beklagte hatte am 15.07.2015 in der Zeitung „D. E.“ in der Rubrik Partnerschafts-/Bekanntschaftsanzeigen folgende Anzeige geschaltet:

„D. 73 J., bin eine einfache, aber hübsche Frau mit weiblicher Figur, gerne würde ich wieder einen lieben Mann (Alter unwichtig) glücklich machen. Habe ein Auto u. wäre jederzeit umzugsbereit. Wann können wir uns verabreden. Bitte rufen Sie heute noch an u. fragen nach mir. 1&1-pv Tel. xy“

Am 29.07.2015 telefonierte der in der Nähe von Darmstadt wohnende Kläger mit der im Inserat angegebenen Telefonnummer (die die Vorwahl von Darmstadt aufwies). Nach seinem – vom Beklagten bestrittenen – Vortrag erfolgte dieser Anruf aufgrund des genannten Zeitungsinserats.

Hierbei meldete sich eine Frau M., die einen umgehenden Rückruf versprach. Der genaue Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. Nach Vortrag des Klägers sei dieser nur an Kontakten in räumlicher Nähe zu seinem Wohnort (nahe Darmstadt) interessiert gewesen und habe gewünscht, Frau „D.“ zu sprechen, deren Rückruf Frau M. zugesagt habe. Nach Vortrag des Beklagten habe der Kläger mitgeteilt, verwitweter früherer Bankkaufmann zu sein, und um Besuch einer Außendienstmitarbeiterin zwecks Beratung und Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags gebeten; ihm sei der Rückruf einer solchen Mitarbeiterin angekündigt worden.

Noch am 29.07.2015 erfolgte ein Rückruf der für den Beklagten tätigen s[…]


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