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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 219/20 – Urteil vom 14.12.2022

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.03.2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 30.11.2017 hinaus einen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Der 1963 geborene Kläger erlernte von September 1981 bis Juli 1983 den Beruf eines Industriekaufmanns und war anschließend in diesem Beruf erwerbstätig. Zuletzt war der Kläger nach den vorliegenden Angaben freigestellter Betriebsratsvorsitzender und geschäftsführender Europabetriebsrat eines Großunternehmens der Energiebranche.

Beim Kläger wurde im Juli 2015 vom Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Oberfranken – Versorgungsamt (ZBFS) ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, der auf eine Depression (Einzel-GdB 30) und eine Trigeminusneuralgie (Einzel-GdB 10) gegründet war.
Auf den Antrag des Klägers vom November 2020 stellte das ZBFS fest, dass ab 09.12.2020 der GdB auf 50 anzuheben sei. Im Einzelnen würden vorliegen:
1. Trigeminusneuralgie rechts (Einzel-GdB 30).

2. Depression (Einzel-GdB 30).

3. Schuppenflechte (Einzel-GdB 20).

4. Schlafapnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20).

5. Funktionsbehinderung des Kniegelenks links (Einzel-GdB 20).

6. Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks links (Einzel-GdB 20).

7. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).

Ab 26.08.2022 wurde der Gesamt-GdB weiter angehoben auf nunmehr 70, wobei der Einzel-GdB für die Depression um die Diagnosen Alkoholkrankheit, chronisches Schmerzsyndrom und Leberzirrhose erweitert und auf 50 angehoben wurde.

Beim Kläger besteht nach seinen Angaben seit etwa 2007 eine psychische Erkrankung; seit April 2011 lag Arbeitsunfähigkeit vor. Vom 02.05.2012 bis 19.06.2012 wurde eine Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Klinik B und vom 11.07.2012 bis 14.08.2012 wurde eine stationäre Behandlung in der Fachklinik für Psychosomatik, in G durchgeführt.

Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers wohl zum Juni 2014 aufgelöst. Im Anschluss wurde beim Kläger eine Belastung wegen fehlender beruflicher Perspektiven angenommen.

Eine erneute psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Klinik B erfolgte vom 03.03.2015 bis 21.04.2015. Im dortigen Entlassun[…]


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