AG Schleswig – Az.: 2 C 16/17 – Urteil vom 26.01.2018
Das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.851,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 2.011,34 € seit dem 24.09.2016 bis zum 06.01.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.991,34 € seit dem 06.01.2017 bis zum 06.02.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.971,34 € seit dem 06.02.2017 bis zum 06.03.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.951,34 € seit dem 06.03.2017 bis zum 08.05.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.931,34 € seit dem 08.05.2017 bis zum 27.06.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.911,34 € seit dem 27.06.2017 bis zum 10.07.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.891,34 € seit dem 10.07.2017 bis zum 10.08.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.871,34 € seit dem 10.08.2017 bis zum 11.09.2017,
aus einem Betrag in Höhe von 1.851,34 € seit dem 11.09.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht eine Forderung aus einem Kreditkartenvertrag sowie Schadensersatz geltend.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 30.12.2011 einen Kreditkartenvertrag hinsichtlich der zur Verfügungstellung einer M.-G. mit einem Verfügungsrahmen von 2.100,00 €.
Weiter wurde vereinbart, dass für den Fall der Inanspruchnahme des eingeräumten Kreditlimits ein effektiver Jahreszins von 19,94 % gefordert wird. Die Beklagte wurde auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.
Ziffer 4 lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) für die in der Monatsabrechnung ausgewiesenen Kartenumsätze räumen wir Ihnen nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen bis zur vereinbarten Höchstgrenze (Kred[…]