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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Verwaltervertragsklausel über die Vergabe von Kleinaufträgen

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AG Stade –  Az.: 64 C 632/13 – Urteil vom 16.01.2014

1. Der Beschluss zu TOP 10 der Versammlung der Eigentümergemeinschaft WEG … vom 25.06.2013, der da lautet:

„Es wird beschlossen, die Sanierung der Balkone … (die Balkone an der Straßenseite) zu beauftragen. Es soll noch von der Firma … ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Es wird ein Holzbelag (witterungsbeständiges Holz) aus Kostengründen akzeptiert, sofern die jetzigen Höhen eingehalten werden können. Herr … wird darüber hinaus auch einen Kostenvoranschlag einer regionalen Firma einholen. Die Vergabe erfolgt in Abstimmung mit dem Beirat. Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage“.

wird für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 1/8 sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 7/8.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt, wobei auf den Klagantrag zu 1) bis zu 3.500,00 €, auf den Klagantrag zu 2) bis zu 500,00 € entfallen.
Tatbestand
Die Parteien sind sämtlichst Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Stade. Verwalter ist Herr … .

Im Verwaltervertrag, welcher zwischen Herrn … und der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden war, ist u. a. unter Ziffer 4 a) vorgesehen, dass der Verwalter Aufträge vergeben kann, wenn die Kosten zur Durchführung der Maßnahmen den Betrag von 1.000,00 € nicht übersteigen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Verwaltervertrages wird auf Anlage 5 (Bl. 69 ff. d. A.) verwiesen.

Am 25.06.2013 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt.

Zu dieser Eigentümerversammlung hatte der Verwalter zuvor mit einem Schreiben eingeladen, welchem die Tagesordnung der Versammlung in Form eines Protokollentwurfes beigefügt war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 (Bl. 49 ff. d. A.) verwiesen.

Des Weiteren war der Einladung eine Vollmacht zum Ankreuzen für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte beigefügt. Diese Vollmacht enthielt keine Ankreuzmöglichkeit bzgl. TOP 10.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vollmachtsformulars wird auf Anlage K 4 (Bl. 56 d. A.) ver[…]


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