Pedelecfahrer versus freilaufender Hund: Verantwortungsbewertung und Haftung
In einem außergewöhnlichen Rechtsfall, der sich auf das Verhalten eines Radfahrers und eines freilaufenden Hundes konzentriert, wurden wichtige rechtliche Fragen zur Tiergefahr und Tierhalterhaftung erörtert. Der Kläger, ein Pedelecfahrer, hatte auf einem Waldweg einen Unfall, als er mit einem querenden Hund zusammenstieß. Das Hauptproblem dieses Falls lag in der Beurteilung, ob die typische Tiergefahr, also die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, oder das Fahrverhalten des Klägers als Hauptursache des Unfalls anzusehen ist.
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Bewertung des Tierverhaltens
Entscheidend war, ob das Tier eine untypische Gefahr darstellte oder ob der Tierbegleiter haftungsrelevante Umstände zugewiesen werden konnte. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass sich bei dem Unfall nicht die typische Tiergefahr ausgewirkt hatte, sondern ausschließlich das Fahrverhalten des Klägers. Der Kläger befand sich mit seinem Fahrrad auf einem Waldweg, der für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt war. Zudem bestand für die Beklagte, die Hundehalterin, keine Verpflichtung, ihren Hund in diesem Waldgebiet an der Leine zu führen.
Beurteilung des Fahrverhaltens des Klägers
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Unfall ausschließlich auf das unangepasste Fahrverhalten des Klägers in Kombination mit mangelnder Aufmerksamkeit zurückzuführen war. Hieraus wurde klar, dass die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht als mitursächlich für den Unfall betrachtet wurde. Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass er die Verkehrsbedingungen nicht angemessen berücksichtigt hatte.
Keine Haftung für die Beklagte
Zur Beurteilung der Haftung der Beklagten, wurde § 833 Abs. 1, 2 BGB in Betracht gezogen. Die Vorschrift regelt die Tierhalterhaftung bei Schäden, die durch Tiere verursacht werden. Im vorliegenden Fall jedoch wurde festgestellt, dass die Beklagte ihren Hund nicht an die Leine nehmen musste und dass es vertretbar war, dass der Hund sich einige Meter von ihr entfernt, solange dieser auf Zuruf gehorcht und zu ihr zurückkehrt. Daher bestand für die Beklagte keine Haftung für die durch den Unfall des Klägers entstandenen Schäden.
Abweisung der Klage
Aufgrund der oben genannten Erkenntnisse wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger war demnach allein für den Unfall verantwortlich und die Beklagte konnte sich erfolgrei[…]