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Rechtsanwälte Kotz GbR

Whistleblower – Verrat unwürdiger Geheimnisse

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OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 72/19 – Beschluss vom 21.05.2019

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 13. Dezember 2018 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Amtsgericht Cloppenburg hat den Angeklagten am 13. Dezember 2018 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Sprungrevision des Angeklagten, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und seinen Freispruch erstrebt.

Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

1.

(Symbolfoto: Cristian Storto/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts steckte der Angeklagte am 5. September 2018 in Ort3 auf dem Parkplatz der … GmbH zehn gleichlautende Flugblätter hinter die Scheibenwischer der dort abgestellten Fahrzeuge, bevor die hinzukommende Polizei weitere Flugblätter sicherstellte, die er auf dieselbe Art verteilen wollte. In den Flugblättern hieß es unter anderem: „Öffentlicher Aufruf zum Whistleblowing an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der … GmbH: Informieren Sie die Öffentlichkeit umfassend und rückhaltlos über die Hintergründe der in Rede stehenden in Teilen illegalen Exportpraxis Ihres Arbeitgebers!“ Im Text des Flugblattes stellte der Angeklagte es als möglich dar, dass in die USA exportierte Giftsubstanzen des Unternehmens dort zur Vollstreckung der Todesstrafe benutzt werden könnten. Dies könne einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz sowie eine Beteiligung an schweren Straftaten wie Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge implizieren. Konkret wurden die Mitarbeiter aufgefordert, die Öffentlichkeit über interne Betriebs- und Prozessabläufe zu informieren, aus denen eine illegale Exportpraxis des Unternehmens resultiere, sowie über die Einbindung der Unternehmensleitung in eine derartige Praxis. Als „Kontaktmöglichkeit zur Informationsweitergabe und für Rechtsfragen zum Whistleblowing“ enthielt das Flugblatt die E-Mail-Adresse (…)@(…). Schließlich enthielt das Flugblatt noc[…]


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