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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Beschränkung des Getränkevertriebs

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OLG München – Az.: 34 Wx 458/20 – Beschluss vom 24.02.2021

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau – Grundbuchamt – vom 16. November 2020 insofern aufgehoben, als die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Passau von St. Nikola in Abt. II unter Nr. 7 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Umfang der Bezugnahme auf Anlage 2 Abschnitt C § 3 Sätze 3 und 4 der notariellen Urkunde vom 17. Dezember 1987 abgelehnt wurde.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, diese Dienstbarkeit in dem unter Ziffer I. genannten Umfang zu löschen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

An dem in X. gelegenen Grundbesitz ist seit 20.3.2007 in Abt. II unter Nr. 7 für die Beteiligte zu 2, die damals noch unter „X-Brauerei Aktiengesellschaft“ firmierte, unter Bezugnahme auf notarielle Urkunden vom 17.12.1987, 18.9.1989 und 28.2.1991 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt einer Gewerbebetriebsbeschränkung eingetragen. Diese Eintragung beruht auf der in der notariellen Urkunde vom 1.3.2007 (Vertrag über den Kauf eines Erbbaugrundstücks) unter Ziffer VII.1. i.V.m. Anlage 4 vereinbarten und bewilligten Erstreckung einer zuvor an einem Erbbaurecht bestellten Dienstbarkeit, bezüglich derer auf Anlage 2 Abschnitt C § 3 der notariellen Urkunde vom 17.12.1987 (Angebot der Einräumung eines Erbbaurechts) Bezug genommen wird. Hiernach beinhaltet die Dienstbarkeit die Verpflichtung,

[Satz 1]

[…] gegenüber der X.-Brauerei Aktiengesellschaft mit dem Sitz in X. […], nur mit deren Zustimmung […]

1. Biere aller Art […], ferner

2. alkoholfreie Getränke jeder Art […], sowie

3. sonstige Brauereierzeugnisse,

welche die genannte Gesellschaft herstellt oder vertreibt, und zwar jeweils,

zu vertreiben, herzustellen, auszuschenken oder sonst abzugeben oder zu lagern,

und dies alles auch nicht durch Dritte vornehmen zu lassen.

[Satz 2]

Ausgenommen vom Verbot ist der Vertrieb der Getränke aller Art von fremden Firmen,

wenn […] ein Lebensmittelmarkt bzw. Laden betrieben wird (im Laden).

[Satz 3]

Dies gilt jedoch nicht für d[…]


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