Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 223/17 – Urteil vom 22.11.2018
1.1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. November 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 204/14, teilweise abgeändert.
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.027,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2013 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren und Kosten in Höhe von 219,36 € zu erstatten und die Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 150 € direkt an den Kläger und in Höhe des Restbetrages in Höhe von 69,36 € an dessen Rechtsschutzversicherer, die A… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R… M…, …, zur Schadennummer 10 RS 12/851530 vorzunehmen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 84 % und die Beklagten 16 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagten 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klage ist anstelle des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages in Höhe von 10.293,92 € nur begründet in Höhe von 4.027,68 € zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 219,36 €.
Soweit das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 2.000 € für angemessen erachtet hat, folgt der Senat dieser Entscheidung. Hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen erweisen sich die Feststellungen des Landgerichts in nahezu allen Punkten als unzulänglich. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die Hinweise des Senats im Zusammenhang mit der Ladung zum Termin. Mithin ist die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 €, hinsichtlich des Verdienstausfallschadens in Höhe von 170 € und hinsichtlich der materiellen Schäden für Verband und Medikamente in Höhe von 27,98 € und Fahrtkosten in Höhe von 47,04 € begründet. Die Einwendungen der Beklagten gegen die beiden letztgenannten Positionen erweisen sich nicht als tragfähig.
Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist die Klage in Höhe eines Betrages von 1.887,49 € begründet. Wie bereits mit den Hinweisen des Senats zur Terminsladung zum […]