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Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung Fahrzeugkauf

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 328/19 – Beschluss vom 15.02.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.6.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

______________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4.1.2021 (Bl. 200 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt in der Berufung:

1. Das am 14.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 14 O 122/19 – wird abgeändert,

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.583,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …,

3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Ö. Rechtsschutzversicherungs AG, … (zur Schaden-Nr.: …) weitere 1.108,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 17.08.2018 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. … weder Zins- und Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet,

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 4.1.2021 hat der Senat darauf h[…]


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