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Fahrzeugbeschädigung in Waschstraße – Schadenersatzanspruch

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LG Köln – Az.: 37 O 440/15 – Urteil vom 01.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in der Waschanlage der Beklagten.

Der Kläger ist Halter und Leasingnehmer eines Renault Grand Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen …. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit Steilheck, also einer fast senkrechten Heckfläche, mit einem an der Heckscheibe montierten Scheibenwischer. Am 25.06.2015 brachte der Kläger das Fahrzeug zur Beklagten, die in Köln-Porz eine Tankstelle mit einer Waschanlage betreibt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Waschanlage, bei der es sich um eine so genannte Portalwaschanlage handelt, waschen. Während des Waschvorgangs wurde die Heckscheibe des Fahrzeuges eingedrückt und zerbrach. Zudem weist das Fahrzeug eine Beule an der Heckklappe auf. Bei dem Waschvorgang war der Scheibenwischer mit einer Plastikschutzfolie versehen. Nach dem Schadensfall wurde die Anlage durch einen Techniker überprüft, der feststellte, dass der Schalter für den Maschinenrücklauf defekt war.

Der Kläger ließ das Fahrzeug für 4.102,51 EUR reparieren (Anlage K2). Neben den Reparaturkosten macht der Kläger mit der Klage Sachverständigenkosten in Höhe von 715,19 EUR (Anlage K3), eine Wertminderung in Höhe von 400,00 EUR, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 344,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 25,00 EUR geltend. Der Kläger wurde von der Leasinggeberin zur Prozessführung und Einziehung der Forderungen ermächtigt (Bl. 59 GA).

Der Kläger behauptet, dass der gesamte Schaden durch den Waschvorgang in der Waschanlage der Beklagten entstanden sei. Der Zeuge T habe den Scheibenwischer während des Waschvorgangs nicht betätigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.586,70 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2015 nebst 571,44 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet[…]


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