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Ordentliche Mietvertragskündigung bei Nichtzahlung von Mietkautionsraten

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AG Charlottenburg – Az.: 210 C 348/18 – Urteil vom 15.08.2019

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Mai 2019 – 210 C 348/18 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 29.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.261,75 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung sowie die Zahlung eines Mietkautionsbetrages.

Die Klägerin ist die Vermieterin und die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages vom 11. Juni 2018 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 30. November 2018, Bl. 5 ff. der Akten) seit dem 16. Juli 2018 die Mieter der Wohnung D. Straße …, … B., Vorderhaus, Erdgeschoss/1. Obergeschoss rechts.

Die monatliche Nettokaltmiete betrug 1.521,52 €. Die monatliche Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen betrug 1.930,38 €. In § 13 des Mietvertrags war vereinbart, dass sich die Beklagten verpflichten, der Klägerin eine Mietsicherheit in Höhe von 4.564,00 € auf ein gesondert genanntes Konto zu leisten. Weiter hieß es dort, dass die Beklagten die Sicherheit in drei gleichen monatlichen Raten erbringen können, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig sei.

Die Beklagten überwiesen zu Mietbeginn an die Klägerin auf die Mietkaution einen Betrag in Höhe von 1.522,00 €.

Mit Schreiben vom 23. August 2018, welches den Beklagten am 24. August 2018 zugestellt wurde, forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Mietrückstände in Höhe von 2.926,70 € für Juli und August 2018 bis zum 29. August 2018 zu überweisen, wobei ein Betrag von 996,32 € auf die Miete für Juli 2018 und ein Betrag von 1.930,38 € auf die Miete für August 2018 entfiel (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 30. November 2018, Bl. 11 ff. der Akten).

Mit Schreiben vom 31. August 2018, welches den Beklagten am 06. September 2018 zugestellt wurde, erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten wegen der Mietrückstände für Juli und August 2018 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 30. November 2018, Bl. 13 der Akten).

Die Beklagten überwiesen am 31. August 2018 an die Klägerin für Juli 2018 einen Mietzins in Höhe von 965,19 € und den Mietzins für August 2018 in[…]


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