Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 6 U 115/10
Urteil vom 05.10.2010
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 05. Oktober 2010 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilversäumnis- und Endurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.05.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.295,33 €
Gründe
A. I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Zahlung eines Umsatzsteuerbetrages.
Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss mit dem Beklagten einen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer verlangte sie von dem Beklagten den Ausgleich eines Fahrzeugminderwertes.
Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 21.05.2010 hat das Landgericht Stuttgart der Klägerin den Nettobetrag des begehrten Minderwertes, nämlich 6.817,54 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage lediglich in Höhe des geltend gemachten Umsatzsteueranteils von 1.295, 33 € nebst Zinsen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend gemachte Minderwertausgleich seien auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüber stehe.
Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
II. Mit ihrer auf Z[…]