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Bußgeldverfahren –  Täteridentifizierung mit anthropologischem Identitätsgutachten

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 98/17 – Beschluss vom 29.01.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 9. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 18. Januar 2017 (Az.: 500.02703447.3) mit Urteil vom 9. Oktober 2017 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h mit einer Geldbuße von 150,– EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 18. Oktober 2016 als Fahrer eines PKWs auf der A 650 ca. 100 Meter vor der Anschlussstelle Ellerstadt in Fahrtrichtung Bad Dürkheim die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h – um 39 km/h.

II.

Das Amtsgericht hat sich auf der Grundlage eines Gutachtens der Fachärztin für Rechtsmedizin Dr. med. … und dem Ermittlungsbericht des POK … die Überzeugung gebildet, dass der Betroffene der Fahrer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs gewesen war. Die hierzu gegebenen Ausführungen des Amtsgerichts sind indes lückenhaft und einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang zugänglich.

1.

Danach hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Identitätsgutachten ausgeführt, dass „im deskriptiven Vergleich der morphologischen Strukturen des Fahrerbildes und des Bildes des Betroffenen eine Vielzahl von Übereinstimmungen vorliegen, insbesondere das breite gerundete Gesicht, die hohe Stirn, die etwas fülligeren Wangen, beidseits nur angedeutete prominente Jochbeine, der Mundboden als breite und flache Weichteilfalte unter der Kinnkontur erkennbar, beiderseits deutliche Nasen-Lippen-Furchen, prominenter Nasensattel eher schmal, schmaler Nasenrücken, nach unten geringfügig breiter werdend, häutige Oberlippe niedrig, das Kinn hoch und breit gerundet, hohes Ohr, insbesondere im oberen Anteil mittelbreit etc.“ (UA S. 3). Die Sachverständige ist z[…]


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