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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld für unnötige Röntgenaufnahme?

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AG Paderborn, Az.: 58a C 155/17, Urteil vom 15.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einer Röntgenbehandlung geltend.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine ärztliche Gemeinschaftspraxis für Radiologie, die Beklagte zu 2) ist Teil dieser Gemeinschaftspraxis.

Der Kläger, selbst Chirurg und Unfallchirurg, wurde an der HWS (HWK 5/6) operiert. Es wurden vor dieser Operation mehrere MRT-Aufnahmen durch die Beklagten durchgeführt.

Am 06.10.2016 führte die Beklagte zu 2) bei dem Kläger eine Behandlung durch. Der Kläger befand sich nach der Operation zur Kontrolle in der Praxis der Beklagten. Der Kläger wurde von der Beklagten zu 1) nicht klinisch untersucht. Beschwerden wurden vom Beklagten nicht angegeben. Die medizinisch-technische Assistentin (MTA) fertige eine Dens-Ziel-Aufnahme bei dem Kläger. Danach wurde die Behandlung von Seiten des Klägers ohne Anfertigung weiterer Aufnahmen abgebrochen.

Mit Rechnung vom 22.05.2017 stellten die klägerischen Prozessbevollmächtigten einen Betrag i.H.v. 255,85 EUR für die anwaltliche Tätigkeit in Rechnung. Dieser Betrag wurde ausgeglichen. Der Kläger ist mit einem Selbstbehalt von 150,- EUR rechtschutzversichert. In Höhe von 105,85 EUR ging die Forderung auf die Rechtsschutzversicherung über. Diese ermächtigte den Kläger, die Kosten geltend zu machen.

Der Kläger behauptet, die von den Beklagten durchgeführte Röntgenuntersuchung sei unnötig und nicht indiziert gewesen. Es hätte nur die HWS in zwei Ebenen geröntgt werden sollen. Dazu habe die Radiologin der Beklagten zu dem Kläger gesagt: „Wir machen jetzt diese beiden Aufnahmen“. Die gefertigte eine Dens-Ziel-Aufnahme sei nicht nachvollziehbar, da bei dieser Aufnahme der betroffene HWK 5/6 nicht zu sehen sei. Nur weil der Kläger am Hals operiert worden sei, habe nicht darauf geschlossen werden können, dass möglicherweise Strukturen am Hals verletzt worden seien. Durch diese unnötige Strahlenexposition würden sich Folgeschäden entwickeln.


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