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Arbeitnehmerkündigung wegen Entnahme von Arbeitsmaterialien aus Kollegenspind

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 4 Sa 773/17 – Urteil vom 07.02.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.2017 – 6 Ca 2396/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, sowie einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.

Der 1968 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.06.1994 beschäftigt, zuletzt als Maschinenarbeiter mit einem Gehalt von monatlich durchschnittlich 2.895,86 EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach § 6 des Arbeitsvertrages unter anderem der Manteltarifvertrag für die Feuerfest-/Säureschutzindustrie Anwendung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf diesen ergänzend Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 18 ff. GA).

Mit Datum vom 16.11.2015 wurde der Kläger von der Beklagten dafür abgemahnt, aus einem persönlichen Notizbuch eines Kollegen mehrere Seiten entfernt und in den Papierkorb geworfen zu haben. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anlage B2 Bezug genommen (Bl. 170 GA).

Bei der Beklagten bestehen zwei unterschiedliche Arten von persönlich den Mitarbeitern zugeordneten Spinden, nämlich solche im Umkleidebereich, in welche die Arbeitnehmer Kleidung und andere persönliche Sachen einlegen, und solche unmittelbar in der Produktion, in welchen typischerweise Werkzeug verwahrt wird, in die aber auch Handys oder Frühstücksbrote eingelegt werden dürfen. Am 06.04.2017 entnahm der Kläger dem Spind eines Arbeitskollegen in der Produktion ein Cuttermesser sowie Verbrauchsmaterialien für die Arbeit (eine Filz- und eine Blechunterlage). Das Messer beließ er nach der Schicht an der Maschine, die Unterlagen verbrauchte er für den Maschinenbetrieb.

Am nächsten Tag beschwerte sich der Kollege bei der Beklagten darüber, dass sein Spind durchwühlt worden sei. Er könne aber nicht sagen, ob etwas fehle. Sein am Spind angebrachtes Vorhängeschloss war nicht beschädigt.

Nach Sichtung von Videoaufzeichnungen aus der Produktion befragte die Beklagte den Kläger zu den Vorfällen am 11.04.2017. In diesem Rahmen erklärte der Kläger, ein bestimmtes Teil gesucht zu haben. Nachdem die Beklagte dem Kläger vorgeworfen hatte, ausweislich der Videoaufzeichnung nach Auffinden und Entnehmen eines Teils aus dem Spind noch zehn Minuten vor dem Schrank verweilt zu haben, entgeg[…]


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